Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sattel & More
§ 1 Allgemeines
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Sattel & More - nachstehend Auftragnehmer genannt - gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Angebote und Verträge mit deren Kunden, gleich ob diese Kunden Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches sind.
II. Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen oder Abweichungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt, sofern diese für beide Seiten schriftlich fixiert wurden.
§ 2 Preise
Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet und geschuldet.
§ 3 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch und Vertragsabschluss
I. Die in den Preislisten, Anzeigen, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen des Auftragnehmers enthaltenen Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Il. Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zwecks Anpassung durch den Auftraggeber wird dieser für den nächstmöglichen Besuch eingeplant. Für den Besuch, die Anpassung und die Beratung wird eine Vergütung fällig. Diese richtet sich nach dem Aufwand und ist durch den Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Nur im Falle des Vertragsschlusses und Durchführung bzw. Erfüllung durch den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die zu zahlende Endvergütung in voller Höhe angerechnet. Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.
III. Dem Vertragsschluss geht eine schriftliche oder mündliche Angebotserstellung durch den Auftragnehmer nach erfolgtem Besuch voraus. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers entsprechend dem Angebot oder gegebenenfalls durch die Auftragserteilung eines durch den Auftraggeber geänderten Angebots zustande.
§ 4 Übergabe, Abnahme und Gefahrübergang und Lieferung
I. Gefahrübergang ist grundsätzlich bei Übergabe der Ware am vereinbarten Übergabeort durch die Firma Sattel & More gegeben.
Il. Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
III. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zurücktreten.
IV. Die Liefer - bzw. Übergabebereitschaft des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich angezeigt, gleiches gilt für die Abnahme einer fertigen Reparatur. Kann die Lieferung bzw. der Übergabe der Ware oder die Abnahme aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem dem Auftraggeber die Anzeigebereitschaft zur Lieferung bzw. Abnahme zugegangen ist, gleichzeitig gerät der Aufraggeber in Annahmeverzug und hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 5 Gewährleistung bei Kauf und Reparatur
I. Grundsätzlich sind jegliche Mängelrügen durch den Auftraggeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Auftraggeber haben dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel. d.h. Mängel die so offen zu Tage liegen, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln verkürzt sich die Frist für den Auftraggeber zur Anzeige beim Auftragnehmer um 1 Woche ab Entdeckung des Mangels. Mängelrügen hinsichtlich der Passform kennen seitens des Auftraggebers nur geltend gemacht werden, wenn das durch die Anpassung festgelegte Objekt (Pferd) sich nicht in seiner physischen Gesamtkonstitution maßgeblich verändert hat; zu den maßgebenden Faktoren gehören insbesondere Wachstum, Futterzustand, Kondition und Gebrauch. Bei jeder Mängelrüge durch den Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die Prüfung erfolgt entweder in der Werkstatt des Auftragnehmers oder direkt vor Ort. Bei unberechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber Fahrtkostenerstattung, Arbeitsaufwand und/oder Versandgebühren zu tragen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt maximal eine zweimalige kostenlose Nachbesserung/Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung/ Nacherfüllung kann eine Herabsetzung der Vergütung oder Ersatzlieferung verlangt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag und die diesbezügliche Rückabwicklung kann nur bei gravierenden Mängeln, die einen material- oder verarbeitungsbedingten Grund haben, verlangt werden. Im Falle des Rücktritts und der Rückabwicklung werden vom Bruttopreis der Ware 10% als Gemeinkosten einbehalten.
II. Bei der vorzeitigen Stornierung des Auftrages werden Stornokosten in Höhe von 12% des Bruttopreises der Ware zuzüglich der entstandenen Anfahrtskosten und der Kosten der Beratung in Rechnung gestellt.
III. Sämtliche Gewährleistungsansprüche aus Lieferungen neuer Ware sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen verjähren in zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren in einem Jahr. Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigenrum verjähren in einem Jahr. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen sowie ein Schaden der an der Ware durch unsachgemäßen Gebrauch/Nutzung oder durch Reparaturarbei-
ten Dritter entsteht.
IV. Die Frist zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit der Übergabe der Ware oder der Abnahme der Reparaturarbeit.
V. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Haftung für Schäden
I. Hat der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht worden ist, ist die Haftung beschränkt. Die Haftung besteht in der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
II. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet, haften der Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungsgehilfen nicht.
III. Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden, die aus der Produkthaftung oder der Garantie herrühren.
IV. Die Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen bei, die dem Auftragnehmer, zurechenbaren Körper - oder Gesundheitsschaden und/oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 7 Zahlungsbedingungen
I. Vereinbarte Zahlungen sind ab Rechnungsstellung fällig.
II. Der Rechnungsbetrag ist sofort netto ohne Abzug zahlbar sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle der Anmietung der Ware ist die vereinbarte Anzahlung sofort, die Raten wie jeweils einzelvertraglich geregelt, fällig.
Ill. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann vom Auftraggeber einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unerheblichen Maße als berechtigt erwiesen hat.
IV. Verzugszinsen werden spätestens ab dem dreißigsten Tag nach der Rechnungsstellung berechnet und betragen in der Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
V. Für die zweite Mahnung ist der Auftraggeber berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 € zuzüglich eventueller entstandener Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
VI. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen ist unzulässig.
§ 8 Erste Aufpolsterung und Sachverständige
I. Für die erste Nachsorge/Aufpolsterung an der Ware wird eine ermäßigte Bearbeitungspauschale berechnet, alle Weiteren werden nach der aufgewendeten Zeit und dem Materialeinsatz und der Fahrtkosten berechnet.
II. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefermängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht worden sind, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie für alle sonstigen Leistungen ist stets der Sitz des Auftragnehmers.
II. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Auftraggeber ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Handelt es sich um eine kaufmännische Geschäftsbeziehung ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.2:28 PMhat Kontextmenü